Das wichtigste Vorweg aus der einstimmigen Senatsentscheidung zum Urteil des Bundesverfassungsgerichtes: »Art. 20a GG verpflichtet den Staat zum Klimaschutz und zielt auf die Herstellung von Klimaschutzneutralität. Der Klimaschutz genießt keinen unbedingten Vorrang gegenüber anderen Belangen, sondern ist im Konfliktfall in einen Ausgleich mit anderen Verfassungsrechtsgütern und Verfassungsprinzipien zu bringen. Wegen der nach heutigem Stand weitestgehenden Unumkehrbarkeit des Klimawandels wären Verhaltensweisen, die zu einer Überschreitung der nach dem verfassungsrechtlichen Klimaschutzziel maßgeblichen Temperaturschwelle führten, jedoch nur unter engen Voraussetzungen – etwa zum Schutz von Grundrechten – zu rechtfertigen. Dabei nimmt das relative Gewicht des Klimaschutzgebots in der Abwägung bei fortschreitendem Klimawandel weiter zu. Besteht wissenschaftliche Ungewissheit über umweltrelevante Ursachenzusammenhänge, schließt die durch Art. 20a GG dem Gesetzgeber auch zugunsten künftiger Generationen aufgegebene Sorgfaltspflichten ein, bereits belastbare Hinweise auf die Möglichkeit gravierender oder irreversibler Beeinträchtigungen zu berücksichtigen.«1
Die Rechtsanwältin Dr. Roda Verheyen, die die Verfassungsbeschwerde rechtlich mitvertreten hat titelt 4/2021 zur richtungsweisenden Entscheidung und zur Bedeutung von Gerichtsentscheidungen zum Klimawandel wie folgt: »Wir befinden uns inmitten der Klimakrise, worauf die Politik keine zufriedenstellenden Antworten gibt. Es fehlt an politischen Vorgaben für einen wirksamen, nachhaltigen und glaubwürdigen Weg aus der Krise. Die Entscheidung ist ein Meilenstein, weil sie so viele Dinge klarstellt und einordnet, etwa die Bedeutung der Staatszielbestimmung Art. 20a GG«2
Die KlägerInnen haben mit dem Urteil erreicht, dass die politische Verantwortung gegenüber der Generationengerechtigkeit ernst genommen werden muss und die Klimaschutzpolitik von heute nicht die Freiheits- und Grundrechte von morgen beeinträchtigen darf. Durch das Urteil darf die jetzt verfassungsrechtliche legitimierte notwendige Reduktion von Treibhausgasen nicht länger in die Zukunft und damit einseitig zu Lasten junger Generationen hinausgezögert werden.
Gerichtsquellen:
Bundesverfassungsgericht Deutschland, Beschluss vom 24. März 2021 – 1 BvR 2656/18, 1 BvR 288/20, 1 BvR 96/20, 1 BvR 78/20
1 https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2021/bvg21-031.html
Weitere Quellen:
2 https://www.rae-guenther.de/_files/ugd/785e8f_e6c8c47b3a2043d4a2925095b7f9795a.pdf